Verein der Freiwilligen Feuerwehr Zorbau e.V. - Satzung
§ 1 Name und Sitz des Feuerwehrvereins (1) Der Verein trägt den Namen "Verein der Freiwilligen Feuerwehr Zorbau (Kurzfassung: Feuerwehrverein). Er hat seinen Sitz in Zorbau. (2) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.". (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird als Rumpf-Geschäftsjahr abgewickelt. § 2 Ziele und Aufgaben des Feuerwehrvereins (1) Ziel des Vereins ist es für die Erhöhung der Brandsicherheit in der Gemeinde, die Abwendung von Schäden und Gefahren sowie deren Bekämpfung unter Einbeziehung der Einwohner zu werben. (2) Der Feuerwehrverein hat die Aufgabe a) den Brandschutz und das Feuerwehrwesen der Gemeinde zu fördern, b) Mitglieder für die Ortswehr zu werben sowie die Jugendwehr und die Schülerarbeitsgemeinschaft zu fördern, c) Einfluss auf die Entwicklung der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Ortswehr zu nehmen und zu helfen, ihre Einrichtung und technische Basis zu verbessern. (3) Der Feuerwehrverein entwickelt eine förderliche Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der Gemeinde Zorbau, mit der Verwaltungsgemeinschaft und ihren Ortswehren sowie mit dem Kreisfeuerwehrverband Hohenmölsen und seinen Organen. (4) Der Feuerwehrverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Der Feuerwehrverein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern und Freunden der Gemeinde Zorbau, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen. (2) Mitglied des Feuerwehrvereins kann jedermann werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitschaft mitzuhelfen, die Ziele und Aufgaben zu erfüllen. (3) Anträge zur Aufnahme sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. (4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und Bürger gewählt werden, die besondere Verdienste bei der Verwirklichung der Vereinsziele erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. (5) Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Erfüllung der Beschlüsse einzusetzen. Sie haben das Recht, an der Rechenschaftslegung, der Revision und der Wahl des Vorstandes teilzunehmen. Sie können selber in den Vorstand gewählt werden.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod. (2) Die Austrittserklärung kann mit der Frist von (3) Bei grober Verletzung der Interessen des Feuerwehrvereins kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem Mitglied vor der Vorstandssitzung mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses zu. Macht das Mitglied hiervon keinen Gebrauch, so verzichtet es gleichzeitig auf die gerichtliche Überprüfung des Vorstandsbeschlusses. (4) Als grobe Verletzung der Interessen des Feuerwehrvereins gilt insbesondere Beitragsverzug mit 2 Jahresbeiträgen. (5) Die Ehrenmitgliedschaft kann aus gleichen Gründen auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. (6) Das ausscheidende Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Feuerwehrvereins umgehend zurückzugeben. § 5 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung (1) Das höchste Organ des Feuerwehrvereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vereinsvorsitzenden unter Mitteilung eines Entwurfes der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt, wenn die schriftlichen Einladungen mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben wurden. (2) Auf Forderung von mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Monates nach, so kann die Versammlung von einem der Vereinsmitglieder einberufen werden, der die außerordentliche Sitzung verlangt hat. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet: er kann diese Aufgabe an einen der Anwesenden übertragen. Ist der Vorsitzende verhindert, so wählt sich die Versammlung einen Versammlungsleiter. (4) Der Stellvertretende Vorsitzende (Schriftführer) führt das Versammlungsprotokoll. Ist der Stellvertretende Vorsitzende verhindert, so gestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer. In das Protokoll sind mindestens die von der Versammlung gefassten Beschlüsse einzutragen. (6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes und seine Entlastung, - Wahl der Revisoren - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes - Beratung und Beschlussfassung über Anträge -Beschlussfassung über Satzungsänderungen; hierfür ist (abweichend von Absatz 5) die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder erfolgen; - Wahl von Ehrenmitgliedern, - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Disziplinarmaßnahmen - Bestätigung der Jahresplanung und - Entscheidungen über Widersprüche gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstandes nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung. § 6 Der Vorstand, seine Rechte und Pflichten (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Findet vor Ablauf der Amtszeit keine Neuwahl statt, so bleibt der Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. (2) Schon vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand oder eines seiner Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl kann aber nur durch die Wahl des jeweils neuen Vorstandsmitgliedes erfolgen. (3) Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden, - seinem Stellvertreter (Schriftführer) - dem Schatzmeister. b) Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung und in dessen Auftrag. Auch übt er die Aufgabe des Schriftführers aus. Er ist auch verantwortlich für die Werbung in der Öffentlichkeit, die Protokollführung und die Mitgliederliste. c) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins. Er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er führt auch das Inventarverzeichnis. (5) Der Verein wird nach außen i.S.v. § 26 BGB durch ein Vorstandmitglied vertreten. (6) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom (7) Der Vorstand setzt sich auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die Erfüllung der Ziele und Aufgaben des Feuerwehrvereines ein. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er informiert die Vereinsmitglieder über die Vereinsangelegenheiten. (8) An den Vorstandssitzungen können teilnehmen a) ein Vertreter der Seniorengruppe b) ein Vertreter der Jugendwehr c) ein Vertreter der Frauengruppe. Diese sind von den Vorstandssitzungen zu § 7 Gemeinsames Eigentum, Finanzierung (1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Mittel zur Verwirklichung der Vereinsaufgaben werden aufgebracht durch - monatliche Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet, - Zuschüsse aus kommunalen und anderen öffentlichen Mitteln (Fördermittel) - Spenden und Zuwendungen. (3) Ober alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Die Gegenstände, die Eigentum des Feuerwehrvereines sind, werden in ein Inventarverzeichnis aufgenommen. § 8 Auflösung (1) Die Auflösung des Feuerwehrvereines kann erfolgen, wenn drei Viertel der abgegebenen Stimmen einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung dies beschließen (2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Zorbau die es im Sinne der Zielsetzung des Vereins verwendet. |
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